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Änderung § 7 UAGZVV vom 05.04.2017
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§ 7 UAGZVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 7 UAGZVV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung | |
(1) 1 Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. |
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden. |
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