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Synopse aller Änderungen der UAGZVV am 11.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juli 2009 durch Artikel 1 der 3. UAGZVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UAGZVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UAGZVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
UAGZVV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1723

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter
§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation
§ 3 Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Mündliche Prüfung
§ 6 Entscheidung
§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung
§ 8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens
§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
§ 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
§ 11 (Inkrafttreten)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang (zu § 5 Abs. 3)
(Text neue Fassung)

Anhang (zu § 5 Absatz 3)

§ 5 Mündliche Prüfung


(1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4 des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.



(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang (zu § 5 Abs. 3)




Anhang (zu § 5 Absatz 3)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2002 S. 3658 - 3663)




Nr. | | Bereiche
(Zusammenfassung von
Zulassungsbereichen für
Prüfungszwecke) | Abschnitt des
NACE-Codes 1) | Prüf-
zeiten-
ein-
heiten | Zulassungsbereiche
(§ 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zwei-
stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 2008 2) | Bezeichnung

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

1 | a | Grundstoffindustrie | B |
I | 05 | Kohlebergbau

19.20.6 3) | Herstellung von Steinkohlen-, Braun-
kohlen- und Torfbriketts

06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas

II | 07 | Erzbergbau

08 | Gewinnung von Steinen und Erden,
sonstiger Bergbau

09 | Erbringung von Dienstleistungen
für den Bergbau und für die Gewin-
nung von Steinen und Erden

C | III | 23 | Herstellung von Glas und Glas-
waren, Keramik, Verarbeitung von

| Steinen und Erden

27.31 | Herstellung von Glasfaserkabeln

b | IV | 24.1 | Erzeugung von Roheisen, Stahl
und Ferrolegierungen

24.2 | Herstellung von Stahlrohren, Rohr-
form-, Rohrverschluss- und Rohr-
verbindungsstücken aus Stahl

24.31 | Herstellung von Blankstahl

| | | | | 24.32 | Herstellung von Kaltband mit einer
Breite von weniger als 600 mm

24.34 | Herstellung von kaltgezogenem
Draht

24.41 | Erzeugung und erste Bearbeitung
von Edelmetallen

24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung
von Aluminium

24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung
von Blei, Zink und Zinn

24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung
von Kupfer

24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung
von sonstigen NE-Metallen

2 | | Ernährungs- und
Genussmittelindustrie | C | V | 10 | Herstellung von Nahrungs- und
Futtermitteln

11 | Getränkeherstellung

12 | Tabakverarbeitung

N | 82.92 | Abfüllen und Verpacken

3 | | Papier- und
Druckindustrie | C | VI | 17 | Herstellung von Papier, Pappe und
Waren daraus

18 | Herstellung von Druckerzeugnis-
sen; Vervielfältigung von bespielten
Ton-, Bild- und Datenträgern

J | 58.1 | Verlegen von Büchern und Zeit-
schriften; sonstiges Verlagswesen
(ohne Software)

4 | | Chemische Industrie
und Mineralölindustrie | C | VII | 19.1 | Kokerei

19.20.0 | Mineralölverarbeitung

24.46 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen

VIII | 20 | Herstellung von chemischen Er-
zeugnissen

21 | Herstellung von pharmazeutischen
Erzeugnissen

26.8 | Herstellung von magnetischen und
optischen Datenträgern

32.99 | Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g. anderweitig nicht
genannt

IX | 22 | Herstellung von Gummi- und Kunst-
stoffwaren

G | 47.3 | Einzelhandel mit Motorenkraft-
stoffen (Tankstellen)

5 | | Metallbe- und
-verarbeitung | C | X | 24.33 | Herstellung von Kaltprofilen

24.5 | Gießereien

25 | Herstellung von Metallerzeugnissen

33.11 | Reparatur von Metallerzeugnissen

XI | 26.51.2 | Herstellung von nicht elektrischen
Mess-, Kontroll-, Navigations- und
ähnlichen Instrumenten und Vor-
richtungen

26.51.3 | Herstellung von Prüfmaschinen

27.52 | Herstellung von nicht elektrischen
Haushaltsgeräten

28 | Maschinenbau

33.12 | Reparatur von Maschinen

33.2 | Installation von Maschinen und
Ausrüstungen a. n. g.

XII | 29 | Herstellung von Kraftwagen und
Kraftwagenteilen

30 | Sonstiger Fahrzeugbau

33.15 | Reparatur und Instandhaltung von
Schiffen, Booten und Yachten

33.16 | Reparatur und Instandhaltung von
Luft- und Raumfahrzeugen

33.17 | Reparatur und Instandhaltung von
Fahrzeugen a. n. g.

G | 45.2 | Instandhaltung und Reparatur von
Kraftwagen

45.4 | Handel mit Krafträdern, Kraftrad-
teilen und -zubehör; Instandhal-
tung und Reparatur von Krafträ-
dern

C | XIII | 32.1 | Herstellung von Münzen, Schmuck
und ähnlichen Erzeugnissen

32.5 | Herstellung von medizinischen und
zahnmedizinischen Apparaten und
Materialien

32.99 | Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g.

S | 95.25 | Reparatur von Uhren und Schmuck

95.29 | Reparatur von sonstigen Ge-
brauchsgütern

M | 71.12.2 | Ingenieurbüros für technische
Fachplanung und Ingenieurdesign

6 | | Textil- und
Bekleidungsgewerbe | C | XIV | 13 | Herstellung von Textilien

14 | Herstellung von Bekleidung

15 | Herstellung von Leder, Lederwaren
und Schuhen

32.99 | Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g.

S | 95.23 | Reparatur von Schuhen und Leder-
waren

96.01 | Wäscherei und chemische Reini-
gung

7 | | Holzgewerk,
Möbelindustrie | C | XV | 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-,
Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

31 | Herstellung von Möbeln

32.2 | Herstellung von Musikinstrumenten

32.3 | Herstellung von Sportgeräten

32.4 | Herstellung von Spielwaren

32.9 | Herstellung von Erzeugnissen
a. n. g.

33.19 | Reparatur von sonstigen Aus-
rüstungen

F | 43.32 | Bautischlerei und -schlosserei

43.91.2 | Zimmerei und Ingenieurholzbau

S | 95.24 | Reparatur von Möbeln und Einrich-
tungsgegenständen

95.29 | Reparatur von sonstigen Ge-
brauchsgütern

8 | | Recycling,
Abfallbeseitigung | E | XVI | 38 | Sammlung, Behandlung und Be-
seitigung von Abfällen; Rückge-
winnung

39 | Beseitigung von Umweltver-
schmutzungen und sonstige Ent-
sorgung

9 | | Energiewirtschaft | D | XVII | 35 | Energieversorgung

35.11.6 3) | Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
baren Energien (z. B. Wind, Bio-
masse, Solar und Geothermie) mit
und ohne Fremdbezug zur Ver-
teilung

35.11.7 3) | Elektrizitätserzeugung aus Wasser-
kraft mit und ohne Fremdbezug zur
Verteilung

35.11.8 3) | Elektrizitätserzeugung aus Wärme-
kraft (ohne Kernenergie) mit und
ohne Fremdbezug zur Verteilung

| | | | | 35.11.9 3) | Elektrizitätserzeugung aus Kern-
energie mit und ohne Fremdbezug
zur Verteilung

35.30.6 3) | Wärmeversorgung

35.30.7 3) | Kälteversorgung

H | 49.5 | Transport in Rohrfernleitungen

10 | a | Wasserwirtschaft | E | XVIII | 36 | Wasserversorgung

H | 49.5 | Transport in Rohrfernleitungen

b | E | 37 | Abwasserentsorgung

11 | a | Verkehr | H | XIX | 53 | Post-, Kurier- und Expressdienste

J | 61.1 | Leitungsgebundene Telekommu-
nikation

61.2 | Drahtlose Telekommunikation

61.3 | Satellitentelekommunikation

61.90.1 | Internetserviceprovider

b | H | 49.1 | Personenbeförderung im Eisen-
bahnfernverkehr

49.2 | Güterbeförderung im Eisenbahn-
verkehr

49.3 | Sonstige Personenbeförderung im
Landverkehr

49.4 | Güterbeförderung im Straßen-
verkehr, Umzugstransporte

50 | Schifffahrt

51 | Luftfahrt

52 | Erbringung von sonstigen Dienst-
leistungen für den Verkehr

12 | | Labors | M | XX | 71.2 | Technische, physikalische und
chemische Untersuchung

72.1 | Forschung und Entwicklung im Be-
reich Natur-, Ingenieur-, Agrarwis-
senschaften und Medizin

74.20.2 | Fotolabors

13 | | Gesundheits-
und Veterinärwesen | M | XXI | 75 | Veterinärwesen

Q | 86 | Gesundheitswesen

87.2 | Stationäre Einrichtungen zur psy-
chosozialen Betreuung, Sucht-
bekämpfung und Ähnliches

14 | | Handel | G | XXII | 45.1 | Handel mit Kraftwagen

45.3 | Handel mit Kraftwagenteilen und
-zubehör

46 | Großhandel (ohne Handel mit
Kraftfahrzeugen)

47.1 | Einzelhandel mit Waren verschie-
dener Art (in Verkaufsräumen)

47.2 | Einzelhandel mit Nahrungs- und
Genussmitteln, Getränken und
Tabakwaren (in Verkaufsräumen)

47.4 | Einzelhandel mit Geräten der Infor-
mations- und Kommunikations-
technik (in Verkaufsräumen)

47.5 | Einzelhandel mit sonstigen Haus-
haltsgeräten, Textilien, Heimwer-
ker- und Einrichtungsbedarf (in Ver-
kaufsräumen)

47.6 | Einzelhandel mit Verlagsprodukten,
Sportausrüstungen und Spielwaren
(in Verkaufsräumen)

47.7 | Einzelhandel mit sonstigen Gütern
(in Verkaufsräumen)

47.8 | Einzelhandel an Verkaufsständen
und auf Märkten

47.9 | Einzelhandel, nicht in Verkaufs-
räumen, an Verkaufsständen oder
auf Märkten

N | 77.1 | Vermietung von Kraftwagen

77.21 | Vermietung von Sport- und Frei-
zeitgeräten

77.3 | Vermietung von Maschinen, Ge-
räten und sonstigen beweglichen
Sachen

15 | | Kredit- und
Versicherungsgewerbe | K | XXIII | 64 | Erbringung von Finanzdienst-
leistungen

65 | Versicherungen, Rückversicherun-
gen und Pensionskassen (ohne So-
zialversicherung)

66 | Mit Finanz- und Versicherungs-
dienstleistungen verbundene Tä-
tigkeiten

16 | | Unterhaltungs-
dienstleistungen
im weiteren Sinne | I | XXIV | 55 | Beherbergung

56 | Gastronomie

J | 59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb
von Filmen und Fernsehprogram-
men; Kinos; Tonstudios und Ver-
legen von Musik

60 | Rundfunkveranstalter

N | 79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und
Erbringung sonstiger Reservie-
rungsdienstleistungen

R | | 90.01 | Darstellende Kunst

90.02 | Erbringung von Dienstleistungen
für die darstellende Kunst

90.03.1 | Selbständige Komponistinnen,
Komponisten, Musikbearbeiterin-
nen und Musikbearbeiter

90.03.2 | Selbständige Schriftstellerinnen und
Schriftsteller

90.03.3 | Selbständige bildende Künstlerin-
nen und Künstler

90.03.4 | Selbständige Restauratorinnen und
Restauratoren

90.04 | Betrieb von Kultur- und Unterhal-
tungseinrichtungen

92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93 | Erbringung von Dienstleistungen
des Sports, der Unterhaltung und
der Erholung

S | 96.04 | Saunas, Solarien, Bäder und
Ähnliches

17 | | Verwaltung u. a. | O | XXV | 84.1 | Öffentliche Verwaltung

84.21 | Auswärtige Angelegenheiten

84.23 | Rechtspflege

84.24 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung

84.25 | Feuerwehren

P | 85.1 | Kindergärten

85.2 | Grundschulen

85.3 | Weiterführende Schulen

85.4 | Tertiärer und post-sekundärer, nicht
tertiärer Unterricht

85.5 | Sonstiger Unterricht

| | | R | | 91.02 | Museen

91.03 | Betrieb von historischen Stätten
und Gebäuden und ähnlichen
Attraktionen

S | 94 | Interessenvertretungen sowie kirch-
liche und sonstige religiöse Verei-
nigungen (ohne Sozialwesen und
Sport)

96.03 | Bestattungswesen

18 | | Land- und Forstwirt-
schaft, Fischerei und
Fischzucht | A | XXVI | 01 | Landwirtschaft, Jagd und damit
verbundene Tätigkeiten

02 | Forstwirtschaft und Holzeinschlag

03 | Fischerei und Aquakultur

C | 11.02 | Herstellung von Traubenwein

11.03 | Herstellung von Apfelwein und an-
deren Fruchtweinen

N | 81.3 | Garten- und Landschaftsbau sowie
Erbringung von sonstigen gärtne-
rischen Dienstleistungen

R | 91.04 | Botanische und zoologische Gär-
ten sowie Naturparks

19 | | Baugewerbe | F | XXVII | 41 | Hochbau

42 | Tiefbau

43 | Vorbereitende Baustellenarbeiten,
Bauinstallation und sonstiges Aus-
baugewerbe

M | 71.11 | Architekturbüros

71.12.1 | Ingenieurbüros für bautechnische
Gesamtplanung

71.12.9 | Sonstige Ingenieurbüros

20 | | Verteidigung | O | XXVIII | 84.22 | Verteidigung

21 | | Sonstige
Dienstleistungen | J | XXIX | 58.2 | Verlegen von Software

61.90.9 | Sonstige Telekommunikation a. n. g.

62 | Erbringung von Dienstleistungen
der Informationstechnologie

63 | Informationsdienstleistungen

L | 68 | Grundstücks- und Wohnungswesen

M | 69 | Rechts- und Steuerberatung, Wirt-
schaftsprüfung

70 | Verwaltung und Führung von Un-
ternehmen und Betrieben; Unter-
nehmensberatung

71.12.3 | Vermessungsbüros

| | | | | 72.2 | Forschung und Entwicklung im
Bereich Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften sowie im Be-
reich Sprach-, Kultur- und Kunst-
wissenschaften

73 | Werbung und Marktforschung

74.1 | Ateliers für Textil-, Schmuck-, Gra-
fik- und ähnliches Design

74.20.1 | Fotografie

74.3 | Übersetzen und Dolmetschen

74.9 | Sonstige freiberufliche, wissen-
schaftliche und technische Tätig-
keiten a. n. g.

N | 77.22 | Videotheken

77.29 | Vermietung von sonstigen Ge-
brauchsgütern

77.4 | Leasing von nichtfinanziellen im-
materiellen Vermögensgegenstän-
den (ohne Copyrights)

78 | Vermittlung und Überlassung von
Arbeitskräften

80 | Wach- und Sicherheitsdienste so-
wie Detekteien

81.1 | Hausmeisterdienste

81.2 | Reinigung von Gebäuden, Straßen
und Verkehrsmitteln

82.1 | Sekretariats- und Schreibdienste,
Copy-Shops

82.2 | Call Center

82.3 | Messe-, Ausstellungs- und Kon-
gressveranstalter

82.91 | Inkassobüros und Auskunfteien

82.99 | Erbringung sonstiger wirtschaft-
licher Dienstleistungen für Unter-
nehmen und Privatpersonen a. n. g.

O | 84.3 | Sozialversicherung

P | 85.6 | Erbringung von Dienstleistungen
für den Unterricht

Q | 87.1 | Pflegeheime

87.3 | Altenheime; Alten- und Behinder-
tenwohnheime

87.9 | Sonstige Heime (ohne Erholungs-
und Ferienheime)

88 | Sozialwesen (ohne Heime)

| | | R | | 90.03.5 | Selbständige Journalistinnen und
Journalisten, Pressefotografinnen
und Pressefotografen

91.01 | Bibliotheken und Archive

S | 96.02 | Frisör- und Kosmetiksalons

| 96.09 | Erbringung von sonstigen Dienst-
leistungen a. n. g.

T | 97 | Private Haushalte mit Hauspersonal

| 98 | Herstellung von Waren und
Erbringung von Dienstleistungen
durch private Haushalte für den
Eigenbedarf ohne ausgeprägten
Schwerpunkt

U | 99 | Exterritoriale Organisationen und
Körperschaften

22 | | Elektro-, Elektronik-
und Optoelektronik-
industrie | C | XXX | 26.1 | Herstellung von elektronischen
Bauelementen und Leiterplatten

26.2 | Herstellung von Datenverarbei-
tungsgeräten und peripheren Ge-
räten

26.3 | Herstellung von Geräten und Ein-
richtungen der Telekommunika-
tionstechnik

26.4 | Herstellung von Geräten der Unter-
haltungselektronik

26.51.1 | Herstellung von elektrischen Mess-,
Kontroll-, Navigations- und ähn-
lichen Instrumenten und Vorrichtun-
gen

26.52 | Herstellung von Uhren

26.6 | Herstellung von Bestrahlungs- und
Elektrotherapiegeräten und elek-
tromedizinischen Geräten

26.7 | Herstellung von optischen und
fotografischen Instrumenten und
Geräten

27.1 | Herstellung von Elektromotoren,
Generatoren, Transformatoren, Elek-
trizitätsverteilungs- und -schaltein-
richtungen

27.2 | Herstellung von Batterien und
Akkumulatoren

27.32 | Herstellung von sonstigen elektro-
nischen und elektrischen Drähten
und Kabeln

27.33 | Herstellung von elektrischem In-
stallationsmaterial

| | | | | 27.4 | Herstellung von elektrischen Lam-
pen und Leuchten

27.51 | Herstellung von elektrischen Haus-
haltsgeräten

27.9 | Herstellung von sonstigen elektri-
schen Ausrüstungen und Geräten
a. n. g.

33.13 | Reparatur von elektronischen und
optischen Geräten

33.14 | Reparatur von elektrischen Ausrüs-
tungen

S | 95.1 | Reparatur von Datenverarbeitungs-
und Telekommunikationsgeräten

95.21 | Reparatur von Geräten der Unter-
haltungselektronik

95.22 | Reparatur von elektrischen Haus-
haltsgeräten und Gartengeräten


---
1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist.
2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).
3) In NACE Revision 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführte Zulassungsbereiche.