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Änderung § 75a IfSG vom 01.06.2021

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§ 75a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 75a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 75a Weitere Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder

2. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,

2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder

3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.