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Änderung § 54 IfSG vom 01.01.2024
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§ 54 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 54 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Vollzug durch die Länder | |
(Text alte Fassung) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. 2 Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird. | (Text neue Fassung) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. 2 Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird. |
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