Tools:
Update via:
Änderung § 61 IfSG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 46 SozERG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 61 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 61 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 61 Gesundheitsschadensanerkennung | (Text neue Fassung)§ 61 (aufgehoben) |
1 Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2 Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. 3 Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al0-189303.htm