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Änderung § 39 IfSG vom 15.08.2013
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§ 39 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 39 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | |
(Text alte Fassung) (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt. (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um | (Text neue Fassung) (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. (2) 1 Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um |
1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, | |
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. | 2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. 2 § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. |
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