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Änderung § 54b IfSG vom 23.05.2020

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§ 54b IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 54b IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2150
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt


vorherige Änderung

 


Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.