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Änderung § 74 IfSG vom 19.11.2020
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§ 74 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 74 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet. | (Text neue Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet. |
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