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Änderung § 68 IfSG vom 31.03.2021
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§ 68 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | § 68 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Rechtsweg | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Für Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. | (Text neue Fassung) (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. |
(2) 1 Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. 2 Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1. (3) 1 Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. 2 Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. |
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