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Änderung § 75a IfSG vom 19.03.2022
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§ 75a IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung | § 75a IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75a Weitere Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert. (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation, 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder 3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. |
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