Änderung § 62 IfSG vom 01.01.2024

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§ 62 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 62 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Heilbehandlung


(Text neue Fassung)

§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.



 



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