Tools:
Update via:
Änderung § 64 IfSG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 46 SozERG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 64 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 64 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 64 Zuständige Behörde für die Versorgung | (Text neue Fassung)§ 64 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. 2 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. 3 Die Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen. (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al189306-0.htm