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Änderung § 14 IfSG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 57 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 14 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 57 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung legt im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. 2 Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen. |
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