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Änderung § 12 IfSG vom 04.08.2011
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§ 12 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 12 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gesundheitsamt hat der zuständigen Landesbehörde und diese dem Robert Koch-Institut unverzüglich Folgendes zu übermitteln: 1. das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, wenn die übertragbare Krankheit nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnte, | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gesundheitsamt hat der zuständigen Landesbehörde und diese dem Robert Koch-Institut unverzüglich Folgendes zu übermitteln: 1. das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, wenn die übertragbare Krankheit nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnte, |
2. die getroffenen Maßnahmen, 3. sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | |
Das Robert Koch-Institut hat die gewonnenen Informationen nach Anlage 2 IGV zu bewerten und gemäß den Vorgaben der IGV die Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle zu veranlassen. Das Gesundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht übermitteln | 2 Das Robert Koch-Institut hat die gewonnenen Informationen nach Anlage 2 IGV zu bewerten und gemäß den Vorgaben der IGV die Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle zu veranlassen. 3 Das Gesundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht übermitteln |
1. Name, Vorname 2. Angaben zum Tag der Geburt 3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen Person 4. Name des Meldenden. | |
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Satz 1 durch Landesrecht sind ausgeschlossen. *) (2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln. | 4 Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Satz 1 durch Landesrecht sind ausgeschlossen. *) (2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Absatz 4 der Kommission der Europäischen Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln. |
(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1). --- Anm. d. Red.: Fassung des Abs. 1 aufgrund Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 930 iVm 2007 II S. 1528) |
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