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Änderung § 71 IfSG vom 01.08.2013

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§ 71 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 71 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 71 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes, die an Bord von Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.



 
 

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