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Änderung § 74 IfSG vom 15.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 41 2. BRBG am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 74 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 74 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 41 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) Wer vorsätzlich eine der in § 73 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) Wer vorsätzlich eine in § 73 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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