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Änderung § 52 IfSG vom 25.07.2017
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§ 52 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung | § 52 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Abgabe | |
(Text alte Fassung) 1 Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. 2 Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen. | (Text neue Fassung) 1 Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. 2 Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen. |
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