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Änderung § 69 IfSG vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 14b TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des IfSG

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§ 69 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 69 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Kosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet sind:

1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 6 meldepflichtigen Krankheiten,

2. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 7 meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern,

3. Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,

4. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,

5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Kosten für Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,



6. Kosten für Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose nach § 19,

7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,

8. Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen nach § 29,

10. Kosten für Quarantänemaßnahmen nach § 30 sowie

vorherige Änderung

11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 bis 7.



11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.

2 Soweit die betroffene Person oder ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. 3 Die betroffene Person oder der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.


(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.

(3) 1 Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2 Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. 3 Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.