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Änderung § 69 IfSG vom 11.05.2019
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§ 69 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 69 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind: | (Text neue Fassung) (1) 1 Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet sind: |
1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 6 meldepflichtigen Krankheiten, 2. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 7 meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern, 3. Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5, 4. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1, 5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, | |
6. Kosten für Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, | 6. Kosten für Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose nach § 19, |
7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5, 8. Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25, 9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen nach § 29, 10. Kosten für Quarantänemaßnahmen nach § 30 sowie | |
11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 bis 7. | 11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2. 2 Soweit die betroffene Person oder ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. 3 Die betroffene Person oder der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet. |
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten. (3) 1 Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2 Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. 3 Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen. |
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