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Änderung § 21 IfSG vom 09.08.2019
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§ 21 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 21 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Impfstoffe | |
(Text alte Fassung) 1 Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. 2 Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. | (Text neue Fassung) 1 Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. 2 Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. |
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