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Änderung § 22 IfSG vom 01.03.2020
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§ 22 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 22 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148 |
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(Text alte Fassung) § 22 Impfausweis | (Text neue Fassung)§ 22 Impfdokumentation |
(1) 1 Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. 2 Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. 3 Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen. (2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung 2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird 4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie 5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes. (3) 1 Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen. 2 Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung soll ein Textfeld enthalten, in dem der impfende Arzt einen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungsimpfung eintragen kann. | (1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). (2) 1 Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung, 2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, 4. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie 5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. 2 Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf 1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, 2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie 3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können. (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann. |
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