Tools:
Update via:
Änderung § 72 IfSG vom 23.05.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. COVIfSGAnpG am 23. Mai 2020 und Änderungshistorie des IfSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 72 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung | § 72 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes | (Text neue Fassung)§ 72 (aufgehoben) |
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al97949-0.htm