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Synopse aller Änderungen des IfSG am 08.04.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. April 2023 durch Artikel 2 des ImpfPrG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IfSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung | IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; dieses geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 1a (aufgehoben) § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Prävention durch Aufklärung 2. Abschnitt Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen § 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes § 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite § 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung § 5b *) Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz § 5c Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten 3. Abschnitt Überwachung § 6 Meldepflichtige Krankheiten § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen § 9 Namentliche Meldung § 10 Nichtnamentliche Meldung § 11 Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut § 12 Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften § 12a (aufgehoben) § 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung § 14 Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung § 14a Interoperabilität; Verordnungsermächtigung § 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage 4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten § 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung § 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung § 18 Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigung § 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 20a (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) § 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | (Text neue Fassung) § 20b (aufgehoben) |
§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker § 21 Impfstoffe § 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten 5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten § 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung § 25 Ermittlungen *) § 26 Teilnahme des behandelnden Arztes § 27 Gegenseitige Unterrichtung § 28 Schutzmaßnahmen § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik § 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen § 29 Beobachtung § 30 Absonderung § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot § 32 Erlass von Rechtsverordnungen 6. Abschnitt Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen § 33 Gemeinschaftseinrichtungen § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes § 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung 7. Abschnitt Wasser § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung § 38 Verordnungsermächtigung § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde § 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes § 41 Abwasser 8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes 9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 45 Ausnahmen § 46 Tätigkeit unter Aufsicht § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis § 48 Rücknahme und Widerruf § 49 Anzeigepflichten § 50 Veränderungsanzeige § 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung § 51 Aufsicht § 52 Abgabe § 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist 10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden § 54 Vollzug durch die Länder § 54a Vollzug durch die Bundeswehr § 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt 11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht 12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen § 56 Entschädigung § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung § 58 Aufwendungserstattung § 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 61 Gesundheitsschadensanerkennung § 62 Heilbehandlung § 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen § 64 Zuständige Behörde für die Versorgung § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66 Zahlungsverpflichteter § 67 Pfändung 13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten § 68 Rechtsweg § 69 Kosten § 70 bis 72 (aufgehoben) 14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 73 Bußgeldvorschriften § 74 Strafvorschriften § 75 Weitere Strafvorschriften § 75a Weitere Strafvorschriften § 76 Einziehung 15. Abschnitt Übergangsvorschriften § 77 Übergangsvorschriften Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4 | |
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | § 20b (aufgehoben) |
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte und Tierärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn 1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und 2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt oder der Tierarzt in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist. (2) 1 Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen: 1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur a) Aufklärung, b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, c) weiteren Impfberatung und d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person, 2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und 3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen. 2 Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schulung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. (3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer: 1. (aufgehoben) 2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte und 3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Tierärzte. (4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Gesundheitspersonal bleibt unberührt. |
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