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Änderung § 21 EnWG vom 27.07.2021

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§ 21 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 21 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang


(Text neue Fassung)

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. 2 Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.

(3) 1 Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren). 2 Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.

(4) 1 Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei
der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2 Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet, dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen.



(2) 1 Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. 2 Dabei können auch zukünftig wirkende Kostenänderungen aus netzbezogenen Maßnahmen berücksichtigt werden, die aus der Integration von erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem folgen. 3 Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. 4 Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. 5 Bei der Bildung von Entgelten nach Satz 1 sollen auch Kosten eines vorausschauenden Netzausbaus zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und nach § 14d Absatz 10 dieses Gesetzes sowie Kosten neuer gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufgaben der Netzbetreiber berücksichtigt werden. 6 Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.

(3) 1 Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen. 2 Die nach Satz 1 festgelegten Methoden müssen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen. 3 Dabei stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Transport-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des einschlägigen Sektors verhindert wird. 4 Sie kann insbesondere Regelungen treffen

1. zu den Kosten
für die Netzentgeltermittlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen und den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere

a) zur Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3, beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, zur kalkulatorischen Gewerbesteuer und zu kostenmindernden Erlösen und Erträgen,

b) zum maßgeblichen Bezugsjahr für die Prüfung
der Netzkosten,

c) zu Einzel- und Gemeinkosten einschließlich
der Sachgerechtigkeit von Schlüsselungen,

d) zur Bestimmung von
Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter beziehungsweise auf Grund einer Dienstleistungserbringung anfallen,

e) darüber, inwieweit und wie Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz entstehen, bei
der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,

f) zu Dokumentations-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen,

g) zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen,

h) zur Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28d, einschließlich der Regelungen zur Ausgestaltung des Ermittlungs-, Antrags-
und Genehmigungsverfahrens,

2. zu den Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, insbesondere

a) zur Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte,

b) zur Ermittlung der Verteilernetzentgelte,

c) zu Sondernetzentgelten zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Verteilernetzen,

d) zu Ermäßigungen für
die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,

3. zu den Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere

a) zur verursachungsgerechten und sachgerechten Verteilung von Netzkosten auf verschiedene Nutzergruppen sowie zur Setzung von Anreizen zu Netzentlastung und zur Beschleunigung des Netzausbaus, zur Effizienz und Flexibilität bei Energieeinspeisung und -verbrauch,

b) zur Zuordnung der Netzkosten auf Kostenstellen des Netzbetriebs,

c) zu den Parametern, die für die Kostenallokation auf die Netznutzer über die
Entgelte maßgeblich sind,

d) zu verschiedenen Entgeltkomponenten, einschließlich Entgelten für den Anschluss an das Netz
der allgemeinen Versorgung sowie Elementen, die auf die Netzanschlusskapazität bezogen sind,

e) zur Struktur
der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1,

f)
zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu

aa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,

bb) den Voraussetzungen für
die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,

cc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber
oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,

dd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,

g) zur Ausgestaltung last- oder zeitvariabler Netzentgelte, wobei deren Variabilität auch am erwarteten Umfang der Einspeisung von Elektrizität ausgerichtet sein kann,

h) zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen
einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,

i) zur Methodik, nach der Mindererlöse von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grund von Festlegungen nach Buchstabe f
oder besondere Kostenbelastungen, die auf Grund einer Festlegung nach Buchstabe h ermittelt werden, bundesweit anteilig verteilt werden können, wobei sowohl festgelegt werden kann, ob und wie die Mindererlöse oder Kostenbelastungen bei der Ermittlung der netzebenenspezifischen Kosten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu berücksichtigen sind, als auch, wie diese anderweitig angemessen anteilig auf die Netznutzer zu verteilen sind.

5 Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben
einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.

(4) 1 Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2 Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.