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Änderung § 41b EnWG vom 27.07.2021
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§ 41b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 41b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Text alte Fassung) § 41b (neu) | (Text neue Fassung)§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. 2 Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (2) 1 Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. 2 Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. 3 Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen. (3) 1 Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. 2 Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. 3 Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. (4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat. (5) 1 Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. 2 Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. 4 Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. (6) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, 2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie 3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. 2 Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die jeweils in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Mindestbetrag des Anspruchs zu bestimmen, den ein Haushaltskunde gegenüber dem Energielieferanten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen Beendigung der Belieferung geltend machen kann. |
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