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Änderung § 112b EnWG vom 27.07.2021
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§ 112b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 112b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102 |
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(Text alte Fassung) § 112b (neu) | (Text neue Fassung)§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung |
(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. 2 Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen. 3 Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten. (2) 1 Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. 2 In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben. |
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