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Änderung § 113b EnWG vom 27.07.2021

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§ 113b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 113b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
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§ 113b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff


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1 Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. 2 Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. 3 Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.