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Änderung § 118b EnWG vom 27.07.2021

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§ 118b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 118b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz


(Text neue Fassung)

§ 118b Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung


vorherige Änderung

(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.

(2)
1 Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn

1.
der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die Batteriespeicheranlage

a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,

b) neben
der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen,

2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und

a)
der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht an einen Dritten erteilt hat oder

b) sich
nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann,

3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung beginnt und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.

2 Die Genehmigung
ist auf den üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicheranlage zu befristen. 3 Sie wird mit Anschluss der Batteriespeicheranlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentscheidung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batteriespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde und der Anschluss spätestens zwei Jahre danach erfolgt ist.

(3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege
einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen.



(1) 1 Bis zum Ablauf des 30. April 2024 ist § 41b Absatz 2 auf Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden. 2 Von den Vorgaben der Absätze 2 bis 9 abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. 3 Im Übrigen ist § 41b unverändert anzuwenden.

(2) 1 Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. 2 Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen, sofern die Folgen einer Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 3 Im Falle einer Androhung nach Satz 1 hat der Energielieferant den Haushaltskunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Energielieferanten das Vorliegen von Voraussetzungen nach Absatz 3 in Textform mitteilen kann. 4 Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung zu übermitteln hat.

(3)
1 Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. 2 Der Energielieferant hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen und auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.

(4) 1 Der Energielieferant darf eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde
nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist

1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten
der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder

2. für
den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung.

2 Der Zahlungsverzug des Haushaltskunden muss mindestens 100 Euro betragen. 3 Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 4 Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Energielieferant und Haushaltskunde noch nicht fällig sind
oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren.

(5) 1 Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 2 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung
zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. 2 Dazu können beispielsweise gehören:

1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,

2. Vorauszahlungssysteme,

3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und

4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten
der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden können oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.

3 Ergänzend ist auf
die Pflicht des Energielieferanten nach Absatz 7 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten, und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. 4 Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(6) 1 Der Beginn der Unterbrechung der Energielieferung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. 2 Zusätzlich soll die Ankündigung
nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(7) 1 Der betroffene Haushaltskunde ist ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach
Absatz 2 Satz 1 berechtigt, von dem Energielieferanten die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen. 2 Der Energielieferant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Energielieferung nach Absatz 6 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. 3 Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:

1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der
nach Absatz 4 ermittelten Zahlungsrückstände sowie

2. eine Verpflichtung
des Energielieferanten zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und

3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.

4 Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht
des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. 5 Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Energielieferanten sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. 6 Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. 7 Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. 8 In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. 9 Nimmt der Haushaltskunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Energielieferung durch den Energielieferanten nicht unterbrochen werden. 10 Der Haushaltskunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Energielieferanten eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. 11 Darüber hat der Haushaltskunde den Energielieferanten vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren. 12 Im Falle eines Verlangens auf Aussetzung nach Satz 10 verlängert sich der nach den Sätzen 6 und 7 bemessene Zeitraum entsprechend. 13 Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die Energielieferung unter Beachtung des Absatzes 6 zu unterbrechen.

(8) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 6
ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Absatz 9 in Rechnung gestellt werden können.

(9) 1 Der Energielieferant hat die Energielieferung unverzüglich wiederherstellen
zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. 2 Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. 3 Dabei muss die pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein. 4 Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 5 Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 6 Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Haushaltskunden zu gestatten. 7 Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

(10) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
bis zum 31. Dezember 2023 die praktische Anwendung dieser Vorschrift und die Notwendigkeit einer Weitergeltung über den 30. April 2024 hinaus. 2 In die Überprüfung sollen die Regelungen in den Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 einbezogen werden, soweit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind.

(heute geltende Fassung)