Tools:
Update via:
Änderung § 28l EnWG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28l EnWG, alle Änderungen durch Artikel 24 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28l EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 28l EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28l Ordnungsgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2 § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2 § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die |
1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind; 2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al0-166746.htm