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Änderung § 118a EnWG vom 13.10.2022

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§ 118a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 118a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu

1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und

4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.

2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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