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Änderung § 35a EnWG vom 01.12.2022

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§ 35a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
§ 35a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35a Allgemeines


(1) 1 Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2 Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2 Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.

(heute geltende Fassung)