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Änderung § 35a EnWG vom 01.12.2022
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§ 35a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung | § 35a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35a Allgemeines | |
(1) 1 Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2 Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2 Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen. |
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