Änderung § 121 EnWG vom 24.12.2022

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§ 121 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 121 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j


(Text alte Fassung)

1 § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. 2 Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. 3 § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

1 § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. 2 Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. 3 § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 



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