Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11c EnWG vom 29.03.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 EEGuEnWRÄndG am 29. März 2023 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung
§ 11c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie


vorherige Änderung

 


Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.