Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28d EnWG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28d EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWRAnpG 2024 am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 28d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28d Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.

(2) 1 Zusätzlich zu den von Absatz 1 erfassten Fällen sind die Vorschriften dieses Abschnitts auch anzuwenden auf eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbständigen Betreibers, die vor dem 4. August 2011 in Betrieb genommen wurde, wenn der selbständige Betreiber dies nach Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt und wenn die Bundesnetzagentur den Antrag nach Satz 3 genehmigt hat. 2 Der selbständige Betreiber kann gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Genehmigung beantragen, dass eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung den Vorschriften dieses Abschnitts unwiderruflich mit Wirkung für die Zukunft unterfallen soll. 3 Die Bundesnetzagentur kann die Genehmigung erteilen, wenn keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. 4 Die Bundesnetzagentur hat eine nach Satz 3 erteilte Genehmigung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.


(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige