Änderung § 50i EnWG vom 01.04.2024

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§ 50i EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 50i EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch § 121 Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; dieses zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50i Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 50i (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 



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