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Änderung § 7 EnWG vom 04.08.2011

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§ 7 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 7 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Rechtliche Entflechtung


(Text neue Fassung)

§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern


vorherige Änderung

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.

(2) 1 Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. 2 Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.

(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.




(1) 1 Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. 2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(2) 1 Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. 2 Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.