Tools:
Update via:
Änderung § 12d EnWG vom 04.08.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EnWRAnpG 2024 am 4. August 2011 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12d EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 12d EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12d (neu) | (Text neue Fassung)§ 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans |
1 Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fortlaufend ein Controlling durch. 2 Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. 3 Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al0-29372.htm