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Änderung § 29 EnWG vom 04.08.2011

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§ 29 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 29 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, § 21b Abs. 4 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(Text neue Fassung)

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen *) durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) 1 Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) 1 Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. 2 Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 38 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

 
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