Tools:
Update via:
Änderung § 68a EnWG vom 12.12.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. DSAnpUG-EU am 12. Dezember 2012 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 68a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung | § 68a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 89 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 68a (neu) | (Text neue Fassung)§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft |
1 Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. 2 Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. 3 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 4 Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt, soweit 1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind und 2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al0-35704.htm