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Änderung § 95b EnWG vom 12.12.2012

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§ 95b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 95b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
 
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§ 95b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95b Strafvorschriften


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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder

2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.