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Änderung § 53 EnWG vom 17.12.2006
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§ 53 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 53 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 311 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich | |
(Text alte Fassung) Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. | (Text neue Fassung) Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht. |
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