Tools:
Update via:
Änderung § 43c EnWG vom 17.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 EnWRAnpG 2024 am 17. Dezember 2006 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 43c EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 43c EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 43c (neu) | (Text neue Fassung)§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung |
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. 4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al0-4122.htm