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Änderung § 17g EnWG vom 01.08.2014

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§ 17g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 17g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See


vorherige Änderung

1 Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2 Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.



1 Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2 Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

(heute geltende Fassung)