Tools:
Update via:
Änderung § 52 EnWG vom 30.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 StroMaG am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 52 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 52 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen | |
1 Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. 2 Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung. | |
(Text alte Fassung) 3 In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. 4 Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. 5 Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. 6 Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Abs. 6. | (Text neue Fassung) 3 In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. 4 Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. 5 Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. 6 Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al0-55820.htm