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Änderung § 19 EnWG vom 21.12.2018

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§ 19 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 19 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Technische Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(3) 1 Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. 2 Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. 3 Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. 2 bis 4.

(4) 1 Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) zu erstellen. 2 Die nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind innerhalb des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verbandes zu konsultieren und abzustimmen. 3 Der Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr. 4 Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist.

(5) 1 Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3 Die Verabschiedung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb (technische Anschlussbedingungen) festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. 2 Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen.

(1a) 1 Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. 2 Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit

1. sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder

2. Rechtsvorschriften diese gebieten.

3 Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen (Konkretisierungen). 4 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden auf

1. Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie

2. Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und Höchstspannungsebene.

(1b) 1 Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. 2 Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen.

(2) 1 Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. 2 Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.

(3) 1 Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. 2 Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. 3 Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.

(4) 1 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. 2 Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden

1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1),

2.
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10) und

3.
nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).

3 Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen, wenn diese zwingend notwendig sind, um technischen Besonderheiten von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Wahrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Rechnung zu tragen.

(5) 1 Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vor deren Verabschiedung mitzuteilen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3 Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.

(heute geltende Fassung)