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Änderung Anlage 2 EnWG vom 01.01.2021

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Anlage 2 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 13g) Vergütung Sicherheitsbereitschaft


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vergütung von vorläufig stillzulegenden Anlagen nach § 13g Absatz 9 wird nach folgender Formel festgesetzt:

Vit = [Pt + RDi + REi + Oi + Wi - (RHBi + Ci / Ei * EUAt)] * Ei + (Hit + FSBit - FHISTi)

Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit - FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.

Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:

Vit

die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,

Pt

der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,

RDi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

REi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

Oi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

Wi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

RHBi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,

Ci

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,

Ei

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,

EUAt

der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Sicherheitsbereitschaft relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,

Hit

die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,

FSBit

die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,

FHISTi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 in Euro,

i

die jeweilige stillzulegende Anlage,

T

Jahr der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zum 31. Dezember gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,

t

das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.



 
(heute geltende Fassung)