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Änderung § 40 EnWG vom 09.09.2008

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§ 40 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2008 geltenden Fassung
§ 40 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife


vorherige Änderung

 


(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

(3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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