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Änderung § 110 EnWG vom 01.11.2008
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§ 110 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 110 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 110 Objektnetze | |
(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem 1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens dienen, 2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert würde, bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder 3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der Eigenversorgung dienen, sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. (2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmbaren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird. | (Text neue Fassung) (3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung von bestimmbaren Letztverbrauchern errichtet und betrieben wird. |
(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. (5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt. |
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