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Änderung § 111 EnWG vom 01.11.2008
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§ 111 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 111 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | |
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 enthalten 1. die Bestimmungen des Teiles 3 und 2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestimmungen des Teiles 3 erlassen worden sind, soweit diese sich für abschließend gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erklären. | (Text neue Fassung) (2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. |
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. |
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