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Änderung § 118 EnWG vom 01.11.2008

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§ 118 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 118 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 118 Übergangsregelungen


(Text alte Fassung)

(1) § 22 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 anzuwenden.

(1a) § 20 Abs. 1b ist erst ab dem 1. Februar 2006 anzuwenden.

(1b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen und Betreiber von Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen einen Antrag nach § 23a Abs. 3 zu stellen. § 23a Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007 anzuwenden.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 ist Grundversorger bis zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.

(4) § 42 Abs. 1 und 6 ist erst ab dem 15. Dezember 2005 anzuwenden.

(5)
Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 vorlegen.

(6)
§ 6 Abs. 2 ist mit Wirkung vom 26. Juni 2003 anzuwenden.

(7)
§ 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(8)
Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 vorlegen.

(2)
§ 6 Abs. 2 ist mit Wirkung vom 26. Juni 2003 anzuwenden.

(3)
§ 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(4)
Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende geführt.