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Änderung § 7 EnWG vom 27.07.2021
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§ 7 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 7 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | |
(Text alte Fassung) (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. 2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. |
(2) 1 Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. 2 Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend. |
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